Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht. Die Ausbildung erfolgt nach neuzeitlichen methodischen und didaktischen Grundsätzen.
Die Fahrschule verpflichtet sich, dem Fahrschüler unter den nachstehenden Bedingungen eine einwandfreie und ordnungsgemässe Ausbildung zu bieten, welche den Anforderungen des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes entspricht. Ziel ist das selbständige und sichere Führen eines Motorfahrzeuges.
Anmerkung: Das Führen eines Fahrzeuges bedarf koordinativer- und motorischer Fähigkeiten. Hinzu kommt das Verständnis für den Verkehrsablauf, dessen Entwicklung sowie das frühzeitige Erkennen von Gefahren (Verkehrssinn). Die Anzahl der Fahrstunden wird durch die mitgebrachte Verkehrserfahrung, wie auch die privaten Übungsmöglichkeiten stark beeinflusst.
Es ist daher nur in Ausnahmefällen realistisch, bereits nach wenigen Fahrstunden eine Führerprüfung zu absolvieren.
Preise, Dauer und Terminabsprachen
Die Preise sind auf der Homepage ersichtlich und können jederzeit geändert werden. Es ist zu Beginn des Unterrichts zu bezahlen.
Nicht aufgebrauchte, vorbezahlte Lektionen: Bei Restbeträgen werden die bezogenen Lektionen in Preise von Einzellektionen umgerechnet und der Restbetrag wird zurückbezahlt. Eine Lektion dauert 45 Minuten. Die Zeit beinhaltet Begrüssung, Terminabsprache, Fahrunterricht sowie das Abschlussgespräch in Bezug auf die erteilte Lektion. Terminabsprachen sind grundsätzlich zu Beginn der Lektion zu tätigen.
Versäumnisse
Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass die vereinbarte Fahrlektion pünktlich beginnt.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrlektion verschuldet, oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so wird die ausgefallene Ausbildungszeit nachgeholt.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer Fahrlektion verschuldet, so geht die Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Erscheint der Schüler nach
10 Minuten nicht, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die Fahrschule verrechnet die verpasste Fahrlektion. Bei Doppellektionen werden beide Fahrlektionen verrechnet.
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrlektion nicht wahrnehmen, so ist die Fahrschule unverzüglich davon zu unterrichten,
spätestens jedoch bis 48 Stunden vor dem Termin. Dies kann per SMS, Whatsapp oder E-Mail geschehen und wird von der Fahrschule bestätigt. Bei späterer Abmeldung wird die ausgefallene Lektion/Doppellektion verrechnet (Ausnahme bei Krankheit).
Pflichten des Schülers
Der Schüler verpflichtet sich, den Lernfahrausweis stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird ihm der Lernfahrausweis während der Ausbildungsdauer entzogen, ist die Fahrschule darüber umgehend zu informieren.
Fahrfähigkeit
Der Schüler hat den Fahrlehrer von vorhandenen Verletzungen bei Beginn der Lektion in Kenntnis zu setzen. Gutes Schuhwerk ist eine Grundvoraussetzung. Ebenfalls ist eine Einnahme von Medikamenten (auch nicht verschreibungspflichtige) gegenüber dem Fahrlehrer unverzüglich bekannt zu geben.
Bestehen Zweifel an der Fahrfähigkeit des Schülers wird die Lektion kostenpflichtig abgesagt.
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler darf am Unterricht nicht teilnehmen, wenn er unter dem Einfluss von Medikamenten/Alkohol/Drogen oder anderen berauschenden Mitteln steht. Bestehen Zweifel an der Fahrfähigkeit, wird der Unterricht nicht durchgeführt. Der Fahrschüler hat in diesem Fall die ausgefallene Lektion zu bezahlen.
Versicherung
Der Fahrschüler ist zur sorgfältigen Behandlung der Lehrfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Er hat für durch ihn verschuldete Schäden aufzukommen, soweit keine Deckung durch eine entsprechende Versicherung besteht.
Während den Lern- und Prüfungsfahrten ist der Fahrschüler im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht und allfälliger Vollkaskoversicherung seitens der Fahrschule versichert (einmalige Administrativ- und Versicherungspauschale). Dies gilt nicht, wenn auf einem nicht von der Fahrschule gestellten Fahrzeug gefahren wird.
Bei Schäden am Fahrschulfahrzeug haftet grundsätzlich der Fahrzeuglenker. Sitzt der Fahrlehrer im Fahrzeug, gilt dieser gleichermassen als Lenker.
Der Selbstbehalt der Versicherung wird durch die Fahrschule getragen. Bei Grobfahrlässigkeit oder Fahren in nichtfahrfähigem Zustand haftet vollumfänglich der Schüler. Die Unfallversicherung zur eigenen Person ist Sache des Schülers.
Abschluss der Ausbildung / Anmeldung zur praktischen Führerprüfung
Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst dann abschliessen, wenn er überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Die Anmeldung zur praktischen Prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers. Sie ist für beide Teile verbindlich. Kann der Fahrschüler den Prüfungstermin (z.B. infolge von Krankheit) nicht wahrnehmen, so hat er die Fahrschule unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Vor dem Anmelden zur praktischen Führerprüfung wird eine Probeprüfung simuliert. Fällt diese aus Sicht des Fahrlehrers negativ aus, wird mit der Anmeldung noch zugewartet. Als mögliches Richtziel kann durch den Fahrlehrer bereits frühzeitig ein Prüfungstermin gebucht werden. Spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin wird eine Probeprüfung durchgeführt. Fällt diese negativ aus, wird der Prüfungstermin durch den Fahrlehrer verschoben.
Die Fahrschule behält sich das Recht vor, die praktische Führerprüfung, aufgrund mangelnden Ausbildungsstandes und der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit, abzusagen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Schülers.
Unterbrechung oder Abbruch der Ausbildung
Die Ausbildung kann jederzeit und ohne Begründung von beiden Parteien unterbrochen oder ganz beendet werden.
Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule.