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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Ausbildungsvereinbarung / Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeines


Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht. Die Ausbildung erfolgt nach neuzeitlichen methodischen und didaktischen Grundsätzen.
Die Fahrschule verpflichtet sich, dem Fahrschüler unter den nachstehenden Bedingungen eine einwandfreie und ordnungsgemässe Ausbildung zu bieten, welche den Anforderungen des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes entspricht. Ziel ist das selbständige und sichere Führen eines Motorfahrzeuges.
Anmerkung: Das Führen eines Fahrzeuges bedarf koordinativer- und motorischer Fähigkeiten. Hinzu kommt das Verständnis für den Verkehrsablauf, dessen Entwicklung sowie das frühzeitige Erkennen von Gefahren(Verkehrssinn). Die Anzahl der Fahrstunden wird durch die mitgebrachte Verkehrserfahrung, wie auch die privaten Übungsmöglichkeiten stark beeinflusst.
Es ist daher nur in Ausnahmefällen realistisch, bereits nach wenigen Fahrstunden eine Führerprüfung zu absolvieren.


Videoaufzeichnung:
Während dem Unterricht zeichnet eine Videokamera den Verkehr vor dem Fahrzeug und eine Innenkamera am Innenspiegel das Verhalten des Fahrschülers auf.
Diese Aufnahmen werden nur zu Schulungszwecken des jeweiligen Fahrschülers verwendet. Nach ca. 24 Stunden werden die Aufzeichnungen automatisch überspielt. In Einzelfällen kann ein Einsatz der Bilder im Gruppenunterricht(VKU oder Theorie) Sinn machen. Dies erfolgt jedoch nur mit Zustimmung des involvierten Fahrschülers.


Dauer, Preise und Terminabsprachen:
Eine Lektion dauert im praktischen Unterricht 50 Minuten. Die Zeit beinhaltet Begrüssung, Terminabsprache, Fahrunterricht sowie das Abschlussgespräch in Bezug auf die erteilte Lektion. Im theoretischen Unterricht dauert eine Lektion 45 Minuten.
Es ist zu Beginn des Unterrichts zu bezahlen. Die Preise sind auf der Homepage ersichtlich und können jederzeit geändert werden.
Terminabsprachen sind grundsätzlich zu Beginn der Lektion zu tätigen.


Versäumnisse:
Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass die vereinbarte Fahrlektion pünktlich beginnt.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrlektion verschuldet, oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so wird die ausgefallene Ausbildungszeit nachgeholt.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer Fahrlektion verschuldet, so geht die Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 10 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die Fahrschule kann die verpasste Fahrlektion verrechnen.
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrlektion nicht wahrnehmen, so ist die Fahrschule unverzüglich davon zu unterrichten,
spätestens jedoch bis 24 Stunden vor dem Termin. Dies kann per SMS, Whatsapp oder E-Mail geschehen und wird von der Fahrschule bestätigt. Bei späterer Abmeldung wird die ausgefallene Lektion verrechnet (Ausnahme bei Krankheit).


Pflichten des Schülers:
Der Schüler verpflichtet sich, den Lernfahrausweis stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird ihm der Lernfahrausweis während der Ausbildungsdauer entzogen, ist die Fahrschule darüber umgehend zu informieren.


Fahrfähigkeit:
Der Schüler hat den Fahrlehrer von vorhandenen Verletzungen, welche die Fahrfähigkeit beinträchtigen könnten, bei Beginn der Lektion in Kenntnis zu setzen. Ebenfalls ist eine Einnahme von Medikamenten (auch nicht verschreibungspflichtige) gegenüber dem Fahrlehrer unverzüglich bekannt zu geben.
Bestehen Zweifel an der Fahrfähigkeit des Schülers wird die Lektion kostenpflichtig abgesagt.
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler darf am Unterricht nicht teilnehmen, wenn er unter dem Einfluss von Medikamenten/Alkohol/Drogen oder anderen berauschenden Mitteln steht. Bestehen Zweifel an der Fahrfähigkeit, wird der Unterricht nicht durchgeführt. Der Fahrschüler hat in diesem Fall die ausgefallene Lektion zu bezahlen.


Versicherung:
Der Fahrschüler ist zur sorgfältigen Behandlung der Lehrfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Er hat für durch ihn verschuldete Schäden aufzukommen, soweit keine Deckung durch eine entsprechende Versicherung besteht.
Während den Lern- und Prüfungsfahrten ist der Fahrschüler im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht und allfälliger Vollkaskoversicherung seitens der Fahrschule versichert (einmalige Administrativ- und Versicherungspauschale). Dies gilt nicht, wenn auf einem nicht von der Fahrschule gestellten Fahrzeug gefahren wird.
Bei Schäden am Fahrschulfahrzeug haftet grundsätzlich der Fahrzeuglenker. Sitzt der Fahrlehrer im Fahrzeug, gilt dieser gleichermassen als Lenker.
Der Selbstbehalt der Versicherung wird durch die Fahrschule getragen. Bei Grobfahrlässigkeit oder Fahren in nichtfahrfähigem Zustand haftet vollumfänglich der Schüler. Die Unfallversicherung ist Sache des Schülers.


Abschluss der Ausbildung / Anmeldung zur praktischen Führerprüfung:
Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst dann abschliessen, wenn er überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Die Anmeldung zur praktischen Prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers. Sie ist für beide Teile verbindlich. Kann der Fahrschüler den Prüfungstermin (z.B. infolge von Krankheit) nicht wahrnehmen, so hat er die Fahrschule unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Vor dem Anmelden zur praktischen Führerprüfung wird eine Probeprüfung simuliert. Fällt diese aus Sicht des Fahrlehrers negativ aus, wird mit der Anmeldung noch zugewartet. Als mögliches Richtziel kann durch den Fahrlehrer bereits frühzeitig ein Prüfungstermin gebucht werden. Spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin wird eine Probeprüfung durchgeführt. Fällt diese negativ aus, wird der Prüfungstermin durch den Fahrlehrer verschoben.


Die Fahrschule behält sich das Recht vor, die praktische Führerprüfung, aufgrund mangelnden Ausbildungsstandes und der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit, abzusagen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Schülers.


Unterbrechung oder Abbruch der Ausbildung:
Die Ausbildung kann jederzeit und ohne Begründung von beiden Parteien unterbrochen oder ganz beendet werden.
Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule. 01.01.2018

Ausbildungsvereinbarung / Allgemeine Geschäftsbedingungen


Dein Ausbildungsweg:
Der praktische Fahrunterricht bringt dich zielorientiert und sicher zum Führerausweis.
Natürlich soll der Spass beim Autofahren auch nicht zu kurz kommen, aber es braucht auch einiges an Arbeit und Training um ans Ziel zu gelangen.


Vorschulung:
Lernende sind in der Lage, das Fahrzeug zu bedienen und die einzelnen Bewegungsabläufe auszuführen.
Grundschulung
Lernende beherrschen die Fahrzeugbedienung und entwickeln Automatismen für die einzelnen Bewegungsabläufe.
Sie sind in der Lage, in der Ebene, in der Steigung und im Gefälle anzufahren und sich sicher in den Verkehr einzufügen.


Hauptschulung:
Lernende führen ihr Fahrzeug unter Berücksichtigung der Verkehrsvorschriften mit der korrekten Blicktechnik durch den Verkehr unter gleichzeitiger Mitbeobachtung des Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer.
Perfektionsschulung
Lernende führen ihr Fahrzeug regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll durch den Strassenverkehr.
Auszug der Prüfungsanforderungen des Strassenverkehrsamtes Kt. ZH (http://www.stva.zh.ch)

– Korrekte, weitgehend automatisierte Fahrzeugbedienung
– Die Anliegen des Umweltschutzes bezüglich Lärm und Abgase berücksichtigende Fahrweise – Frühzeitiges Erkennen der Gefahrensituationen und entsprechendes Verhalten
– Vorschriftsgemässe Benützung von Fahrbahn und Fahrstreifen
– Richtiges Verhalten beim Einfügen in den Verkehr, beim Einspuren, Abbiegen und beim
Fahrstreifenwechsel
– Differenzierte Fahrweise; den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angemessener
Vorsichtsmassnahmen
– Verkehrsgerechte Handhabung des Vortrittsrechtes
– Angemessener Abstand beim Neben- und Hintereinanderfahren
– Richtiges Verhalten an Fussgängerstreifen sowie gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmitteln
und deren Fahrgästen
– Rücksichtnahme auf andere, besonders auf schwächere Verkehrsteilnehmer – Korrektes und sinnvolles Überholen
– Den besonderen Verhältnissen bewusstes Befahren von Autobahnen und Autostrassen – Beachten der Signale und Bodenmarkierungen sowie der polizeilichen Weisungen
– selbständiges Fahren nach Wegweisern
– Sichern des Fahrzeuges in Steigung und Gefälle
– Wenden mit Benützen einer Einfahrt usw.
– Rückwärtsfahren geradeaus und in Kurven
– Parkieren, vorwärts und rückwärts zwischen Fahrzeugen, die im rechten Winkel, schräg oder
parallel zum Fahrbahnrand stehen
– Ausführen der Manöver ohne Verkehrsbehinderung; zweckmässige Korrekturen